Mitglieder des Gemeinderates haben nach § 56 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen das Recht, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen. Fraktionsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern es sich um Inhalte von nicht öffentlichen Tagesordnungspunkten handelt. Darüber hinaus liegt es in der Natur der Sache, dass Fraktionssitzungen grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, auch wenn die Öffentlichkeit nachträglich über Ablauf und Inhalt informiert wird. Aufgabe der Fraktionen ist es, den technischen Ablauf der Meinungsbildung und Beschlussfassung im Gemeinderat und den Ausschüssen zu steuern und zu erleichtern. Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung mit, da sie mehrheitliche Entscheidungen ermöglichen. Dies setzt voraus, dass Fraktionsbeschlüsse in der Regel einheitlich nach außen vertreten werden müssen (Fraktionsdisziplin).