Beschlussvorschlag des Bürgermeisters zum Antoniuskolleg und Antrag der SPD-Fraktion

Veröffentlicht am 05.05.2009 in Schule und Bildung
Für die Sitzung des Familienausschusses am 07.05.2009 hat der Bürgermeister folgende Beschlussvorlage formuliert:

Der Familienausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen. Der Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid beschließt:

    1. dass das gymnasiale Angebot in Neunkirchen-Seelscheid erhalten werden soll. Eine Dependancelösung mit Much wird nicht befürwortet.
    2. dass das Antoniuskolleg Neunkirchen auch weiterhin in kirchlicher Trägerschaft bleibt und unterstützt die Übernahme der Schulträgerschaft durch die Malteser bei Beendigung der Trägerschaft durch die Salesianer.
    3. dass auf Grundlage des Beschlusses zu 2 die Schulgebäude und Einrichtungsgegenstände kostenfrei dem Schulträger zur Verfügung gestellt werden. Dies geschieht unter der Voraussetzung der weiteren kirchlichen Trägerschaft und der Übernahme des nicht vom Land finanzierten Eigenanteils in Höhe von 6% der Kosten durch den Schulträger bzw. das Erzbistum.
    4. die Grundstücke und Gebäude, die derzeit schulisch genutzt werden, vom Erzbistum bzw. den Salesianern unter der Voraussetzung der gemeindlichen Kostenneutralität zu erwerben.

Finanzielle Auswirkungen: keine
(???)

Die der Beschlussvorlage folgende neunseitige Begründung des Bürgermeisters und vier Beilagen senden wir Ihnen gerne per PDF-Datei auf Anforderung zu.


    Die SPD-Fraktion hat daraufhin den folgenden Antrag gestellt:

4.Mai 2009

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die SPD-Fraktion hat erhebliche Zweifel, dass die von Ihnen vorgeschlagenen Beschlussfassungen rechtlich zulässig sind und beantragt daher folgende

Beschlussfassung:

    1. Der Familienausschuss beauftragt die Verwaltung, den gesamten Vorgang der Kommunalaufsicht zur Überprüfung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen und Notwendigkeiten vorzulegen.

    2. Der Familienausschuss beauftragt die Verwaltung, den gesamten Vorgang neben der unteren staatlichen Schulaufsichtbehörde (Schulamt des Rhein-Sieg-Kreises) auch der Bezirksregierung und damit der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Klärung der rechtlichen Voraussetzungen und Notwendigkeiten vorzulegen.

    3. Vor jedweder weiteren Beschlussfassung sind die Stellungnahmen der Behörden dem Familienausschuss zur weiteren Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Die SPD-Fraktion lehnt die vorgeschlagenen Beschlussfassungen ab, weil die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für diese Beschlussfassungen nicht vorliegen und auch die finanziellen Folgelasten nicht bekannt sind. Die Ablehnung dieser Beschlussentwürfe ist zudem ebenso zwingend, weil die verfahrens- bzw. schulrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Begründungen:

1
Es bedarf keines Ratsbeschlusses, das gymnasiale Angebot in Neunkirchen-Seelscheid zu erhalten!

    1.1 In seiner Begründung führt der Bürgermeister auf Seite 2 der Beschlussvorlage § 78 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) auf und leitet daraus erneut und unzutreffend eine Zuständigkeit der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid für das Antoniuskolleg (AK) ab.
    Die Gemeinden sind Träger öffentlicher Schulen
    , das AK ist jedoch eine Ersatzschule in privater Trägerschaft. Mit den Schulen in privater Trägerschaft befasst sich der 11.Teil des SchulG NRW, § 100 ff.

    § 78 - Schulträger der öffentlichen Schulen, SchulG NRW
    (1) Die Gemeinden sind Träger der Schulen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

    Weshalb es keines Ratsbeschlusses bedarf, ergibt sich zweifelsfrei aus § 78 Abs. 4 SchulG NRW.

    § 78 - Schulträger der öffentlichen Schulen, SchulG NRW
    (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger sind gemeinsam mit dem Land für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, Schulen … zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. … Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, besteht nicht, soweit und solange andere öffentliche oder private Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb erfüllen.

    Das Schulbedürfnis wird gegenwärtig durch den privaten Schulträger, den Orden der Salesianer Don Boscos, erfüllt. Möglicherweise erfüllt zukünftig die Malteserwerke gGmbH als privater Schulträger dieses Schulbedürfnis.

    Gemäß § 100 Abs. 7 SchulG NRW kann ein Träger von öffentlichen Schulen keine Ersatzschulen errichten oder betreiben.

    § 100 – Begriff, Grundsätze, SchulG NRW
    (7) Träger öffentlicher Schulen können keine Ersatzschulen errichten oder betreiben.

    Eine Beteiligung öffentlicher Schulträger (Städte, Kreise, Gemeinden, Landschafts-, Gemeinde- und Zweckverbände, Handwerks-, Landwirtschafts-, Industrie- und Handelskammern, Innungen o.ä.) an der Trägerschaft und / oder der Geschäftsführung einer privaten Ersatzschule ist nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 SchulG NRW dagegen grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn sich öffentliche Schulträger an einem privaten Schulträger in einer Rechtsform des Privatrechts beteiligen wollen. Durch eine Beteiligung öffentlich-rechtlicher Körperschaften an einem privatrechtlich organisierten Schulträger würde nämlich die in der genannten Bestimmung gesetzlich bestimmte (strikte) Differenzierung und Trennung zwischen öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft grundsätzlich in Frage gestellt. Eine solche Differenzierung und Trennung ist jedoch wegen der unterschiedlichen Regelungen für öffentliche Schulen einerseits und Privatschulen andererseits, z. B. im Hinblick auf die Errichtung und Finanzierung von Schulen sowie die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht, von entscheidender Bedeutung. Es tritt hinzu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als Schulen in freier Trägerschaft nur solche angesehen werden dürfen, die auf Grund privater Initiative, Motivation und Zielsetzung errichtet und geführt werden.

    Verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz und Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.06.1950 in der zurzeit gültigen Fassung (SGV NRW 100) geschützt ist nämlich nur der Wille von Eltern und sonstigen nicht öffentlichen Initiatoren, eine Schule zu errichten, in der Bildungs- und Erziehungsziele sowie Unterrichtsmethoden abweichend von denen staatlicher Schulen selbstständig festgelegt werden.

    1.2 In der Ratssitzung am 21. Januar 2009 wurde der Bürgermeister beauftragt, mit den Nachbarkommunen Much und Ruppichteroth über die Möglichkeit eines interkommunalen Gymnasiums unter Einbeziehung der Salesianer und der Malteser zu verhandeln.

    Weder der Rat der Gemeinde Much noch der Gemeinderat von Ruppichteroth haben sich bis heute hiermit befasst. Uns liegt auch keine Stellungnahme einer der beiden Bürgermeister vor. Sollte es aber Verhandlungsergebnisse geben (z.B. wie es die Beschlussvorlage suggeriert - dass die Gemeinde Much an einer so genannten Dependancelösung interessiert ist), sind sie weder beigefügt und erläutert noch sind die Vor- oder die Nachteile (rechtlich/finanziell) beschrieben.

2
Es bedarf keines Ratsbeschlusses, dass das AK auch weiterhin in kirchlicher Trägerschaft bleibt, weil dies rechtlich keinerlei Bewandtnis hat.

    2.1 Die kirchliche Trägerschaft basiert wie gesagt nicht auf § 78 SchulG NRW.
    Nach § 101 Abs. 1 SchulG NRW bedürfen Ersatzschulen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. § 104 Abs. 2 SchulG NRW gibt vor: „Wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule bedürfen der Genehmigung.“
    § 104 Abs. 5 SchulG NRW spricht explizit das Vorgehen bei Wechsel der Trägerschaft an.

    § 104 – Schulaufsicht über Ersatzschulen, SchulG NRW
    (5) Die Genehmigung geht auf einen anderen Träger über, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel der Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat. In den übrigen Fällen erlischt die Genehmigung.

    2.2 Die Formulierung „die Malteser bei der Übernahme der Schulträgerschaft bei Beendigung der Trägerschaft der Salesianer zu unterstützen“ ist dann entbehrlich, wenn sie sich auf die folgende Beschlussvorlage bezieht.

3
Weshalb sollte der Rat beschließen, die Schulgebäude und Einrichtungsgegenstände dem Schulträger kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn sie ihm doch gehören?

    3.1 Wie aus dem Schriftverkehr mit der Malteserwerke gGmbH ersichtlich ist, geht diese davon aus, dass sanierte oder neue Schulgebäude kostenfrei durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. Hier stellt sich die Frage, weshalb die Malteserwerke gGmbH die Gebäude nicht selbst errichtet. Sie kämen in den Genuss von Fördermöglichkeiten, die das SchulG NRW in § 105 ff. bietet. Diese Fördermöglichkeiten stehen der Gemeinde nicht zu, wenn sie selbst als Bauherr auftritt.

    3.2 Klärungsbedarf besteht in diesem Zusammenhang auch hinsichtlich der Höhe der Regeleigenleistung, die der private Träger zu tragen hat.

    § 106 – Landeszuschuss und Eigenleistung, SchulG NRW
    (5) Die Eigenleistung des Schulträgers beträgt 15 vom Hundert, abweichend hiervon bei Förderschulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) und Schulen für Kranke (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) 11 vom Hundert der anerkannten fortdauernden Ausgaben und der Baukostenzuschüsse für die Ersatzschule (Regeleigenleistung). Auf die Regeleigenleistung ist die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen mit 7 vom Hundert anzurechnen, wenn Aufwendungen für Miete oder Pacht nicht veranschlagt werden. Die Bereitstellung der Schuleinrichtung wird mit einer pauschalen Anrechnung von 2 vom Hundert abgegolten.

    De facto wird die Malteserwerke gGmbH keine Aufwendungen für Miete oder Pacht sowie für die Schuleinrichtung veranschlagen. De jure darf sie diese nicht beanspruchen, da es keine Eigenleistung, sondern die eines Dritten ist.

4
Im Zusammenhang mit der vierten Beschlussvorlage wird auf § 75 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verwiesen.

    § 75 – Allgemeine Haushaltsgrundsätze, GO NRW
    (1) S. 2: Die Haushaltwirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen.

    Danach darf sich der Rat - so der Bürgermeister – nicht für eine Schule in öffentlicher Trägerschaft entscheiden, solange ein Träger bereit ist, das Gymnasium als Ersatzschule zu führen. Hier wird jedoch nicht auf § 90 Abs. 1 GO NRW verwiesen: „Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.“
    Der Erwerb der Schulgebäude des AK ist zurzeit nicht erforderlich, weil das AK eine Ersatzschule in privater Trägerschaft ist. Somit hat die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid keine Aufgabe zu erfüllen. Nur dann, wenn die private Trägerschaft aufgegeben wird, hat die Gemeinde nach 78 SchulG NRW diese Aufgabe zu erfüllen.

    § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erhält im Zusammenhang mit § 90 Abs. 4 GO NRW eine ganz andere Bedeutung. Danach kann die Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht mehr braucht zur Nutzung überlassen. Das kostenfreie Überlassen von Gemeindevermögen widerspricht dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Führung der Haushaltswirtschaft (§ 75 Abs. 1 S.2 GO NRW).

5
In der Ausgangslage behauptet der Bürgermeister erneut und unzutreffend, dass im Hinblick auf Erfüllung des Raumprogramms erheblicher Nachholbedarf besteht.

    Bei der Errichtung eines privaten Gymnasiums in kirchlicher Trägerschaft handelt es sich um eine so genannte Ersatzschule. Hierfür kommt es auf das Gebot der Gleichwertigkeit an, dass heißt, die Ersatzschule muss in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen öffentlicher Schulen entsprechen. Dieses Gebot umfasst auch die Gleichwertigkeit der Einrichtungen. Es erfordert jedoch nicht die zwingende Übernahme staatlicher Schulbaurichtlinien. Es genügen vielmehr Räumlichkeiten, Ausstattungen und Klassenfrequenzen, die einen entsprechenden Unterricht zulassen. Die Ersatzschule darf in ihrer äußeren Gestaltung nicht hinter dem Standard der öffentlichen Schulen zurückstehen. Eine BASS-konforme Bebauung ist somit nicht zwingend vorgeschrieben. Natürlich müssen jedoch die zwingenden bauordnungs- und gesundheitsrechtlichen Normen beachtet und angewandt werden. Sofern ein neu zu errichtendes Gymnasium jedoch in Zukunft als öffentliche Schule betrieben werden soll, ist selbstverständlich eine BASS-konforme Bebauung notwendig.

    BASS = Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW

6
Die Ersatzschulfinanzierung der Ersatzschulen in privater Trägerschaft regeln § 105 bis § 115 SchulG NRW.

    Der Verweis des Bürgermeisters auf § 92 SchulG NRW ist irreführend und unzutreffend, da hier Personal- und Sachkosten der öffentlichen Schulen angesprochen werden.

    § 92 – Kostenträger, SchulG NRW
    (1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten.
    (2) Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, trägt das Land.
    (3) Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger.

    Die entsprechenden Kosten der Ersatzschulen in privater Trägerschaft werden durch § 107 und § 108 SchulG NRW geregelt. Hier ist auch ausgesagt, wie einem privaten Schulträger, der sich in einer finanziellen Notlage befindet, geholfen werden kann.

    Eine vollständige Finanzierung durch das Land bzw. durch die Gemeinde ist diesen Regelungen an keiner Stelle zu entnehmen und würde dem Grundsatz einer Ersatzschule zuwider laufen!

7
Die Malteser haben laut Begründung
(Anm.: des Bürgermeisters)ausdrücklich erklärt, dass sie nicht bereit sind, die Schulträgerschaft von den Salesianern zu übernehmen, wenn die Schule lediglich dreizügig weitergeführt wird, da dies finanziell für sie nicht tragbar ist.

    Offenbar geht der Bürgermeister davon aus, dass die Finanzierung der Sanierung bzw. der Neubau eines fünfzügigen Gymnasiums für die Gemeinde tragbar ist.
    Ein dreizügiges Gymnasium, wie es § 82 SchulG NRW vorsieht, dürfte erheblich geringere Kosten verursachen. Aufgrund des demographischen Wandels und unter dem Aspekt, dass die Gemeinde Much möglicherweise die Genehmigung zum Errichten und Betreiben eines eigenen Gymnasiums erhält, übersteigt ein fünfzügiges Gymnasium in Neunkirchen-Seelscheid deutlich das in § 78 SchulG NRW beschriebene zukünftige Bedürfnis.

8
Abschließend sei bemerkt, dass eine weitere Aussage des Bürgermeisters unzutreffend ist.

    In der Begründung wird auf Seite 2 aufgeführt: „Obwohl im Rahmen der öffentlichen Bereitschaftserklärung der Malteser in der Ratssitzung einstimmig der Rat die Übernahme durch die Malteser begrüßt hat, haben sich in letzter Zeit einige irreführende Diskussionen ergeben, die eindeutige Willenserklärungen des Rates erfordern.“

    Weder der Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid noch seine Ausschüsse haben sich bislang mit der öffentlichen Bereitschaftserklärung der Malteser beschäftigt! Dies war auch wie unter 2 aufgeführt, überhaupt nicht erforderlich.
    Laut Niederschrift der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 02.09.2008 (Seite 583) wurden dem Ausschuss per Mitteilung die Absichtserklärungen der Salesianer und Malteser dargestellt. „Die Ausführungen und die nachfolgende gemeinsame Pressemitteilung von Salesianern, Maltesern und Gemeinde werden mit großer Zustimmung aller Fraktionen zur Kenntnis genommen.“
    Diese Protokollaussage darf als subjektive Empfindung des Bürgermeisters bzw. des Protokollführers betrachtet werden.

    Einen Beschluss des Rates, der die Übernahme des AK durch die Malteserwerke gGmbH begrüßt hat, gibt es nicht!

    Anm.: Eine Mitteilung wird ohne Abstimmung zur Kenntnis genommen!

TOP 13 - nichtöffentliche Sitzung

    Aus allen v.g. Gründen beantragt die SPD-Fraktion die Absetzung des Tagesordnungspunktes 13 (Antoniuskolleg – Grundstückserwerb).

Mit freundlichen Grüßen

gez. Peter Schmitz
gez. Ulrich Galinsky

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