Wolfgang Maus Gegenstand der letzten Sitzung des Energie-, Umwelt- und Planungsausschusses am 11.November 2014 war u.a. der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Kurtsiefen. So beabsichtigt ein Grundstückseigentümer im hinteren Teil seines bebauten Grundstückes, ein weiteres Gebäude als Altersruhesitz zu errichten. So verständlich der Wunsch nach altersgerechtem Wohnen als Ersatz für das zu groß gewordene Wohnhaus auch ist, so müssen auch in diesem Fall die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Grundzüge der Planung beachtet werden, die dort ein Bauen in zweiter Reihe nicht zulassen. Folgerichtig hat die Verwaltung den politischen Gremien der Gemeinde vorgeschlagen, den Änderungsantrag abzulehnen.
Die SPD-Fraktion hat sich dem Verwaltungsvorschlag angeschlossen, zumal die Verwaltung dargelegt hat, dass anderenfalls mit zahlreichen Berufungsfällen im Plangebiet zu rechnen sei, mit denen dann ebenfalls eine nach dem Bebauungsplan unerwünschte Hinterlandbebauung realisiert werden könnte. Folgerichtig würde der Bebauungsplan Kurtsiefen löchrig wie ein Schweizer Käse.
Trotz der Bedenken ließ sich die CDU-Fraktion nicht davon abbringen, dem Wunsch, auf Zulassung der weiteren Bebauung im Rahmen eines vereinfachten Planänderungsverfahrens zuzustimmen. Von einer geordneten städtebaulichen Entwicklung kann dann keine Rede mehr sein. Einige Vertreter der CDU wollten sich diesen Fall zu Nutzen machen, um im gesamten Gemeindegebiet Bauen in zweiter Reihe zu ermöglichen. Und dies ungeachtet der Frage, ob die Trinkwasserversorgung und die Entwässerung von den Grundstücksgegebenheiten her für ein weiteres Gebäude überhaupt sichergestellt bzw. mit vertretbarem Aufwand realisiert werden können. So werden den Bürgern Hoffnungen gemacht, die sich nach näherer Untersuchung möglicherweise in Luft auflösen.
Die Aufstellung von Bebauungsplänen ist ein wichtiges Instrument zur Raumordnung in der Gemeinde. So sind nach dem Baugesetzbuch Bebauungspläne immer dann aufzustellen, sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Wenn ein Bebauungsplan dann vom Rat beschlossen wurde, ist er für die Grundstückseigentümer und Eigentümerinnen im Plangebiet verbindlich.
Folglich besteht Vertrauensschutz auf Einhaltung der im Plan rechtsverbindlich getroffenen detaillierten Festsetzungen, die als Konzeption die Grundzüge der Planung erkennen lassen. Hierzu werden in beschlossenen Bebauungsplänen u.a. Art, Umfang und genaue Lage der zu errichtenden Gebäude geregelt. Es werden auch Festlegungen über von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen getroffen, die üblicherweise im rückwärtigen Teil der Grundstücke liegen und der Ruhe und Erholung sowie der gärtnerischen Nutzung durch die Eigentümer und ihrer Nachbarn dienen.
Ist ein solcher Plan in Kraft, haben die Grundstückseigentümer verlässliche Informationen für ihr Bauvorhaben und können sich entsprechend einrichten. Und sie können dann auch davon ausgehen, dass ausschließlich die im Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen baulich genutzt werden dürfen. Änderungen oder Befreiungen von den Verbindlichkeiten des Planes sind allenfalls in engen Grenzen und auch nur dann, wenn das Grundkonzept des Planes nicht tangiert wird, zulässig.
Die SPD-Fraktion ist der Auffassung, dass Änderungen eines rechtskräftigen Bebauungsplans, die die Grundzüge der Planung tangieren, nur im Gesamtzusammenhang des jeweiligen Bebauungsplans beurteilt werden und nicht in Einzelfällen entschieden werden können. Schließlich ist dabei auch die Frage der Erschließung einschließlich Wasseranschluss und Regen- und Schmutzwasserentwässerung zu untersuchen. Es macht überhaupt keinen Sinn, den Bürgerinnen und Bürgern mit unüberlegten, ins Blaue gemachten Aussagen zu einer weiteren Bebauung auf ihrem Grundstück Hoffnungen zu machen, die schließlich an einer wegen der auf Grund der Topografie nicht möglichen Entwässerung oder den damit verbundenen erheblichen Aufwendungen scheitern müssten.
Wolfgang Maus, planungspolitischer Sprecher der SPD-Ratsfraktion